Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist; zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten; aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit
Satzungen (nach § 34, Sanierung ..) und Planungsabsichten
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den "Naturpark Dübener Heide" Teilgebiet Sachsen (Naturparkverordnung Dübener Heide) vom 1. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 542)
Darstellung der Wasserschutzgebiete, die gegenwärtig rechtskräftig festgesetzt sind. Die Festsetzung von Wasserschutzgebieten erfolgt auf der Grundlage des § 51 WHG mit dem Ziel, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, das Grundwasser anzureichern, oder das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden. Zuständig für die Festsetzung der Wasserschutzgebiete ist das Landratsamt Nordsachsen als Untere Wasserbehörde gemäß § 46 SächsWG. Die einzelnen Wasserschutzgebiete sind unterteilt in die Schutzzonen I, II und III bzw. III A und III B.
Darstellung der Wasserschutzgebiete, die gegenwärtig rechtskräftig festgesetzt sind. Die Festsetzung von Wasserschutzgebieten erfolgt auf der Grundlage des § 51 WHG mit dem Ziel, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, das Grundwasser anzureichern, oder das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden. Zuständig für die Festsetzung der Wasserschutzgebiete ist das Landratsamt Nordsachsen als Untere Wasserbehörde gemäß § 46 SächsWG. Die einzelnen Wasserschutzgebiete sind unterteilt in die Schutzzonen I, II und III bzw. III A und III B.
Digitalisierte Reitwege im Landkreis Görlitz
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den "Naturpark Dübener Heide" Teilgebiet Sachsen (Naturparkverordnung Dübener Heide) vom 1. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 542)
Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur (Objekte) oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist: aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende großräumige Gebiete, die überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind.
Der Metadatensatz beschreibt alle rechtsverbindlich festgesetzten Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit (§ 23 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz). Z. Zt. sind im Lkr. Nordsachsen 15 Gebiete mit einer Gesamtfläche von ca. 78,55 Quadratkilometer ausgewiesen. Zuständig für die Ausweisung ist das Landratsamt Nordsachsen als Untere Naturschutzbehörde.